Beratung & Honorar

Beratung und außergerichtliche Tätigkeiten


Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist in den angebotenen Rechtsgebieten hochspezialisiert.

Wir bieten unseren Mandanten den Bereich der Beratung aber auch die außergerichtliche Tätigkeit an.

 

Hierzu hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen auf eine Honorarvereinbarung hinwirken soll. So werden wir generell für Sie aufgrund einer zwischen

uns und Ihnen zu schließenden Honorarvereinbarung tätig.

 

Für die Beratung und außergerichtliche Vertretung werden abhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet Stundensätze von 175 bis 210 Euro zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart.

Die Abrechnung erfolgt bei uns minutengenau. Wir behalten uns vor, je nach Bedeutung

des Mandats für den Mandanten und in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

den Stundensatz nach oben wie nach unten angemessen anzupassen.

 

Im Bereich der Beratung hat der Gesetzgeber in § 34 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgesehen, dass der Rechtsanwalt, für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens auf eine Gebühren-vereinbarung hinwirken soll.

 

Im Bereich der außergerichtlichen Tätigkeit kann der Rechtsanwalt gem. § 3a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) durch schriftliche Vereinbarung mit dem Mandanten

von den gesetzlichen Gebühren abweichen.

 

In Einzelfällen kann es auch möglich sein, dass  im Rahmen einer Beratungsleistung auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars möglich ist. Bitte sprechen Sie uns hierzu an.

 

Teilweise wird es auch angezeigt sein, die Gebührenberechnung entsprechend dem RVG anhand des Gegenstandswertes vorzunehmen. Dem steht häufig entgegen, dass der objektive Geldwert oder der wirtschaftliche Wert nicht zu ermitteln ist. 

 

 

Wir werden Sie zu Beginn des Mandates über die entsprechenden gebührenrechtlichen Möglichkeiten unterrichten und eine entsprechende Vereinbarung mit Ihnen darüber schließen, wie die Berechnung  unserer Gebühren in Ihrem Fall erfolgen wird.


Gerichtliche Tätigkeiten


Im Rahmen der gerichtlichen Vertretung sieht das RVG für jeden Verfahrensabschnitt entsprechende Gebühren für die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwaltes in Abhängigkeit vom jeweiligen Gegenstandswert vor.

 

 

Generell werden wir für Sie entsprechend dieser gesetzlichen Regelung im gerichtlichen Verfahren tätig, behalten uns jedoch vor, mittels Vereinbarung mit Ihnen den Gegenstandswert auf mindestens 5.000 Euro festzusetzen, insbesondere dann, wenn keine Anhaltspunkt für einen konkreten Gegenstandswert gegeben sind.


Weitere Gebührentatbestände


Neben den bereits vorstehend ausführlich dargestellten Gebührentatbeständen ergeben sich aus dem RVG noch weitere Gebührentatbestände für Auslagen, Kopie-, Fahrt- und Abwesenheitskosten. Je nach Fall kann es angezeigt sein, dass wir von den gesetzlichen Gebühren abweichen müssen, diese würden ihre Abrechnungsgrundlage dann in der jeweiligen Honorarvereinbarung wiederfinden.


Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe


Sollten Sie aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Kosten einer außergerichtlichen Beratung oder eines Prozesses zu tragen, so bietet der Staat in diesen Fällen, soweit die Voraussetzungen vorliegen, Unterstützung im Bereich der Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe an.

 

 

Bitte sprechen Sie uns hierzu an, wir erteilen Ihnen gerne nähere Auskünfte dazu.


Rechtschutzversicherung


Die Rechtsschutzversicherungen bieten für eine Vielzahl von Rechtsfällen Schutz an, dies kann zum einen der einfache Beratungsrechtschutz sein, der Ihnen die Möglichkeit bietet, ein für Sie kostenloses Erstberatungsgespräch mit uns zu führen oder die Gebühren für unsere anwaltliche außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit in Ihrem Rechtsfall übernimmt. 

 

Die Übernahme einer Deckung durch die Rechtsschutzversicherung sieht in der Regel den Eintritt eines Versicherungsfalles vor, eine rein vorsorgliche Beratung oder Vertretung scheidet unter Deckung der Rechtsschutzversicherung in aller Regel aus.

 

Wenn Sie uns zu Beginn der Beratung und Vertretung mitteilen, dass Sie rechtschutzversichert sind, übernehmen wir entgegenkommenderweise für Sie gerne die Anfrage bei der Rechtsschutzversicherung. Diese Anfrage ist für Sie kostenfrei und Teil unseres Mandates.

 

Sollte die Rechtsschutzversicherung jedoch eine Deckungszusage ablehnen und für die Erteilung einer Deckungszusage eine weitere Tätigkeit von uns nötig werden, so handelt es sich hierbei um eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit die mit weiteren Kosten für Sie verbunden ist.


Besonderheiten des Arbeitsrechtes


Das Arbeitsrecht sieht im Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Gebühren gem. § 12 ArbGG eine Besonderheit vor. Können in anderen Rechtsbereichen die Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen anwaltlichen Inanspruchnahme vom Gegner im Falle des Obsiegens verlangt werden, steht dem die arbeitsrechtliche Besonderheit entgegen.